Sachverständige und ihre Aufgaben
Begriff und Aufgaben
Sachverständige nehmen aufgrund ihrer Sachkunde zu tatsächlichen Sachverhalten Stellung. Sie haben die Aufgabe, unparteiisch, unabhängig und objektiv den vorgegebenen Sachverhalt fachlich zu beurteilen. Mit Hilfe von Sachverständigengutachten können gerichtliche Streitigkeiten vermieden oder, falls es dazu kommen sollte, richtige und gerechte Entscheidungen getroffen werden. Dennoch sind Gutachten grundsätzlich nicht rechtsverbindlich. Der Richter ist vielmehr verpflichtet, die Erkenntnisse des Gutachters kritisch zu überprüfen und sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine eigene Überzeugung zu bilden. Ggf. muss er ein weiteres Gutachten einholen.
Aufgabenbereiche von Sachverständigen:
Feststellung von Tatsachen
Beispiele: Feststellung von Bauschäden, von Altlasten, des Blutalkoholspiegels, der chemischen Zusammensetzung von Stoffen.
Schlussfolgerungen aus Tatsachen
Beispiele: Ursachenermittlung von Unfallschäden, Bauschäden, Funktionsmängeln von Maschinen und anderen technischen Einrichtungen.
Darstellung von Erfahrungssätzen
Beispiele: Feststellung der Miethöhe einer Wohnung oder eines Gewerberaums, Bewertung von Grundstücken, Häusern, Kunstgegenständen, Maschinen, Hausrat, Kraftfahrzeugen.
- Öffentlich bestellte Sachverständige
Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen, u.a.). Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft. Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.
In Gerichtsverfahren sind bevorzugt öffentlich bestellte Sachverständige zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen in Gerichtsverfahren nur dann mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO); - Pflichtenkatalog
Anforderungen, die der Sachverständige bei der Erstattung seiner Gutachten einzuhalten hat, sind zum einen in § 407a ZPO (für alle vom Gericht beauftragten Sachverständigen) und zum anderen in der Sachverständigenordnung der jeweils zuständigen Bestellungsbehörde geregelt.
3.1 Pflichten nach § 407a ZPO
3.1.1 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Der Sachverständige hat unverzüglich nach Eingang der Gerichtsakten zu prüfen, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
3.1.2 Persönliche Gutachtenerstattung
Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen Sachverständigen zu übertragen. Soweit er sich zur Erledigung des Auftrags der Mitarbeit anderer Personen (z.B seines Angestellten) bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
3.1.3 Mitteilung von Zweifeln und besonders hoher Kosten
Hat der Sachverständige Zweifel am Inhalt und Umfang seines Auftrags, so hat er rechtzeitig eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
3.1.4 Herausgabe der Akten
Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstigen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.
3.1.5 Kostentragung
Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt.
3.2 Pflichten nach der Sachverständigenordnung
3.2.1 Unparteiische Aufgabenerfüllung
Der Sachverständige hat bei der Erbringung seiner Leistung stets darauf zu achten, dass er sich nicht dem Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit aussetzt. Er hat bei der Vorbereitung seines Gutachtens strikte Neutralität zu wahren, muss die gestellten Fragen objektiv und unvoreingenommen beantworten und darf mit dem Auftraggeber nicht freundschaftlich verbunden sein oder ihm in feindlicher Haltung gegenüberstehen.
3.2.2 Gewissenhafte Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat seine Aufträge unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen. Die tatsächlichen Grundlagen für ein Gutachten sind sorgfältig zu ermitteln und die erforderlichen Besichtigungen persönlich vorzunehmen. Die Gutachten sind systematisch aufzubauen, übersichtlich zu gliedern, nachvollziehbar zu begründen und auf das Wesentliche zu konzentrieren. Kommen für die Beantwortung der gestellten Fragen mehrere Lösungen ernsthaft in Betracht, so hat der Sachverständige diese darzulegen und den Grad der Wahrscheinlichkeit gegeneinander abzuwägen.
3.2.3 Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit
Bei der Erbringung von Leistungen darf der Sachverständige keiner Einflussnahme ausgesetzt sein, die geeignet ist, seine tatsächlichen Feststellungen, Bewertungen oder Schlussfolgerungen so zu beeinflussen, dass die erforderliche Objektivität und Glaubwürdigkeit seiner Aussage nicht mehr gewährleistet sind.
3.2.4 Persönlichen Gutachtenerstattung
Der Sachverständige hat die von ihm angeforderten Leistungen unter Anwendung der ihm zuerkannten Sachkunde in eigener Person zu erbringen.
3.2.5 Schweigepflicht
Dem Sachverständigen ist es untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten.
3.2.6 Erstattung von Gutachten
Die öffentliche Bestellung verpflichtet den Sachverständigen, Gutachten für jedermann zu erstatten. In den gerichtlichen Verfahrensordnungen ist diese Pflicht ausdrücklich normiert. Liegen hier Verweigerungsgründe vor, muss der Sachverständige einen Antrag auf Entbindung vom gerichtlichen Auftrag stellen.
3.2.7 Fortbildung
Der Sachverständige muss sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig fortbilden. Darüber hinaus hat er auch einen ständigen Erfahrungsaustausch mit Kollegen und einschlägigen Institutionen zu pflegen.
3.2.8 Haftung
Da die Gutachtenerstattung eine persönliche und eigenverantwortliche Leistungserbringung darstellt und der Sachverständige sich in einem Eid zur gewissenhaften Gutachtenerstattung verpflichtet hat, muss er naturgemäß für die Richtigkeit seines Gutachtens einstehen und die Haftung für diejenigen Schäden übernehmen, die auf Fehler seines Gutachtens zurückzuführen sind. - Beauftragung von Sachverständigen
Soweit ein Sachverständiger für ein gerichtliches Verfahren benötigt wird, bestellt ihn das Gericht und legt den Inhalt des Gutachtenthemas im Beweisbeschluss fest. Zur Auswahl des Sachverständigen kann sich das Gericht an die Bestellungsbehörden wenden. Entweder können die von den Kammern herausgegebenen Listen, in denen sämtliche Sachverständige eines Bundeslandes - nach Sachgebieten und bestellten Sachverständigen geordnet - verzeichnet sind, bei der Suche nach dem richtigen Sachverständigen benutzt werden, oder die Gerichte können bei einer einzelnen Kammer unter Beifügung der Prozessakten oder des Beweisbeschlusses anfragen, ob sie den in Frage kommenden Sachverständigen benennen können. Vielfach wird das Gericht bei der Wahl des geeigneten Sachverständigen jedoch auf eigene Erfahrungen aus vorangegangenen Verfahren zurückgreifen können und deshalb wissen, welcher Sachverständige besonders kompetent für die Beantwortung der sich stellenden Fragen ist. - Haftung des Sachverständigen
Sachverständige, die von einem Gericht zur Gutachtenerstellung beauftragt wurden, haben Schadenersatz zu leisten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstellt haben. Diese Regelung ergibt sich aus dem neuen § 839 a BGB (eingeführt durch das zweite Gesetz zur Änderung schadenersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002; BGBl. Teil I S. 2674). - Entschädigung des Sachverständigen
Am 01. Juli 2004 ist das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, das die Gerichtskosten, die Rechtsanwalts- und Sachverständigenvergütung sowie die Entschädigung für Zeugen und ehrenamtliche Richter grundlegend neu gestaltet. Das bisherige Zeugen – und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) ist durch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt worden. Hinsichtlich der Vergütung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer wurde das nicht mehr zeitgemäße Entschädigungsprinzip abgeschafft. Stattdessen wird deren gerichtliche Tätigkeit nunmehr auf der Basis eines leistungsgerechten Vergütungsmodells honoriert, das sich am Leitbild des selbständig und hauptberuflich Tätigen orientiert. Leistungen werden klar definierten Honorargruppen mit festen Stundensätzen zugeordnet, deren Höhe sich deutlich stärker an den auf dem freien Markt üblichen Entgelten orientiert. Streitigkeiten über die konkrete Höhe des Stundensatzes innerhalb des bisher geltenden weiten Rahmens werden damit künftig vermieden. Es gibt keine Erhöhungsmöglichkeiten mehr bei wissenschaftlicher Lehre, Berufssachverständigen oder Erwerbsverlust durch die Dauer/Häufigkeit der Heranziehung als gerichtlicher Sachverständiger.
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten somit als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Ersatz für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Gutachter und Sachverständige:
Eine Definition der Bezeichnung
Ganz einfach ausgedrückt sind Gutachter und Sachverständige natürliche Personen, die sich mit einem bestimmten Themenbereich besonders gut auskennen. Sie können Sachverhalte sicher beurteilen, allgemeingültige Aussagen zu verschiedensten Problemstellungen treffen und die Erkenntnisse verständlich in Wort und Schrift darstellen. Letzteres ist vor allem dann nötig, wenn Gutachter und Sachverständige Gerichte bei der Urteilsfindung unterstützen. Aber auch dann, wenn die Fachexperten Bauherren über den Gebäudezustand oder Patienten über den Verlauf einer Behandlung aufklären, wissen sich Gutachter und Sachverständige verständlich auszudrücken. Und das ist wichtig: Denn ihre Meinung, ihre Erkenntnis oder ihr Gutachten soll Klarheit schaffen, einfach zu verstehen sein, und helfen, Probleme sowie Streitigkeiten zu beseitigen.
Oberstes Gebot: Neutralität in der Erstellung fachlicher Gutachten
Die Gutachten der Experten haben zudem Beweiskraft vor Gericht. Sie helfen Versicherungen bei der rechtmäßigen Schadensregulierung und sind das Zünglein an der Waage, wenn es Aussage gegen Aussage steht. Aus diesen Gründen ist die Neutralität von Gutachtern und Sachverständigen besonders wichtig. Sie arbeiten sachlich sowie neutral und treten weder für Auftraggeber noch für dessen Gegner ein.
Ausbildung, Erfahrung und Fachkenntnis als Voraussetzung
Gutachter und Sachverständige haben in aller Regel eine Ausbildung oder ein Studium im entsprechenden Bereich. Sie verfügen über viel Berufserfahrung, haben Weiterbildungen absolviert und sind Meister in ihrem Fach. Nur so ist es möglich, selbst komplizierteste Sachverhalte zuverlässig, gewissenhaft und rechtssicher zu klären.
Berufsbezeichnung ist bis heute nicht rechtlich geschützt
Was viele nicht wissen: Bei Gutachtern und Sachverständigen handelt es sich nicht um geschützte Berufsbezeichnungen. So kann sich heute jeder als Sachverständiger betiteln, wenn er anderen in einem bestimmten Themengebiet zur Seite stehen will. Aus diesem Grund ist es wichtig für Auftraggeber, genau hinzuschauen, bevor sie einen Gutachter oder einen Sachverständigen beauftragen. Anzeichen für einen guten Fachexperten sind dabei verschiedene Anerkennungen oder Vereidigungen. Auch Mitgliedschaften in Vereinen und Zusammenschlüssen helfen, fähige Experten zu erkennen.
Was unterscheidet die Bezeichnungen der Experten voneinander?
Eigentlich gibt es keinen Unterschied zwischen einem Gutachter und einem Sachverständigen. Denn beide Begriffe bezeichnen die gleiche Person. Geht es um den Einsatz der Titel, haben sich in der Praxis jedoch zwei Strömungen herausgestellt. Der Sachverständige ist dabei eine Person mit viel Sachverstand, die von Gerichten, Behörden und öffentlichen Stellen beauftragt wird. Geht es um private Sachverhalte, kommt der Begriff Gutachter hingegen häufiger zum Einsatz.
Wichtig zu wissen: Gutachter und Sachverständige unterscheiden sich nicht voneinander. Sie haben die gleichen Aufgaben, die Bezeichnungen werden allerdings in verschiedenen Bereichen eingesetzt.
Fachexperten erkennen: Verschiedene Arten der Anerkennung
Wie bereits erwähnt, ist die Bezeichnung rechtlich nicht geschützt, wodurch sich theoretisch jeder Bürger als Gutachter oder Sachverständiger betiteln kann. Da das in der Praxis aber zu Falschaussagen, Fehlurteilen und anderen schweren Folgen führt, gibt es verschiedene Grade der Anerkennung. In Deutschland unterscheidet man zwischen freien, behördlichen, verbandsanerkannten, öffentlich bestellten und vereidigten, amtlich oder staatlich anerkannten und EU-zertifizierten Sachverständigen / Gutachtern. Die folgende Tabelle zeigt, worin sich die verschiedenen Kategorien unterscheiden.


Wer einen Gutachter finden möchte, kann die Experten dabei nach Qualifikation oder Anerkennung auswählen.
- Für viele private Bereiche sowie Versicherungsgutachten kommen freie Sachverständige infrage, die im besten Falle eine Verbandsanerkennung haben.
- Geht es um hoheitliche Aufgaben zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit, sind nur staatlich oder amtlich anerkannte Gutachter erlaubt.
- Sollen Gutachten als Beweis in einem Rechtsstreit dienen oder diesen möglichst überflüssig machen, kommen öffentlich bestellte und vereidigte oder EU-zertifizierte Gutachter (nach DIN EN ISO/IEC 17024) zugelassen. Letztere erfüllen nachweislich die höchsten Qualitätsanforderungen und sind daher EU-weit zugelassen und gefragt.
Wichtig zu wissen: Auch wenn die Berufsbezeichnung nicht geschützt ist, darf nicht jeder mit Gutachter- oder Sachverständigentiteln werben. Denn lässt sich die Qualifikation nicht nachweisen, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb und der ist bekanntlich strafbar.
Fachexperten beauftragen: Auf diese 4 Punkte ist zu achten
Geht es um eine gerichtliche Auseinandersetzung, einen Schaden oder eine private Streitigkeit, sorgen Sachverständige und Gutachter für Klarheit. Denn Sie bewerten verschiedenste Sachverhalte mit viel Wissen und Erfahrung, sodass ihre Urteile als fundiert anzusehen sind. Ähnliche verhält es sich auch, wenn Verbraucher ein Wertgutachten für Immobilien, Fahrzeuge oder Gegenstände (Kunst- oder Sammlerartikel) benötigen. Wer Fachleute beauftragen möchte, sollte die folgenden Punkte beachten.
Punkt 1: Wer beauftragt den Gutachter?
Während bei Versicherungsschäden Versicherungen häufig einen Gutachter schicken, können Geschädigte bei einem Streit oder einem Unfall selbst einen Sachverständigen beauftragen. Auch wenn die Fachleute zur neutralen Arbeit verpflichtet sind, hilft das dabei, einen passenden Experten zu finden. Hilfreich ist das auch dann, wenn die Gegenseite oder Versicherung bereits ein Gutachten hat erstellen lassen. In diesem Fall hilft ein zweites Gutachten dabei, das erste zu prüfen und den Sachverhalt neutral darzustellen. Suchen zwei Parteien nach einer gemeinsamen Lösung, können sie den Gutachter auch gemeinsam beauftragen.
Punkt 2: Welches Gutachten beauftragen?
Gutachten gibt es in verschiedenen Ausführungen. Zu unterscheiden sind dabei Privatgutachten, Schiedsgutachten und Gerichtsgutachten. Die folgende Tabelle zeigt, worum es im Einzelnen geht.

Punkt 3: Wer übernimmt die Kosten?
Erst einmal herrscht hier das Besteller-Prinzip: Wer einen Experten beauftragt, bekommt auch dessen Rechnung. Handelt es sich um gerichtliche Auseinandersetzungen oder Versicherungsschäden, tragen Gegner oder Versicherer häufig die Kosten. Aber aufgepasst: Wer nach einem Bagatellschaden, wie einem Kratzer im Lack oder einer kaputten Scheibe im Haus einen Gutachter beauftragt, bleibt auf den Kosten häufig selbst sitzen. Grund dafür ist, dass die Kosten der Schadensregulierung dabei so niedrig sind, dass ein detailliertes Gutachten nicht erforderlich ist.
Punkt 4: Welchen Gutachter beauftragen?
Hier kommt es ganz darauf an, um welche Aufgabenstellung es geht. Bei Wertgutachten von besonderen Gegenständen, sind freie Gutachter die richtigen Ansprechpartner, sofern sie Erfahrung und Expertise nachweisen können. Für Versicherungsgutachten sind verbandsanerkannte oder EU-zertifizierte Gutachter erforderlich und Gerichte sowie Juristen beauftragen häufig öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Wichtig ist in jedem Fall, dass es sich um Fachleute aus dem entsprechenden Fachbereich handelt, die mit viel Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Um die Qualität besser einschätzen zu können, helfen Beurteilungen von Freunden und Bekannten oder Bewertungen im Internet.
Ein Gutachten erstellen: So gehen Fachleute dabei vor
Wie Fachleute bei der Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen vorgehen, hängt immer auch vom individuellen Fachbereich und dem jeweiligen Auftrag ab. In der Praxis hat sich allerdings ein Vorgehen bewährt, das auf folgenden 4 Schritten basiert

Ob es sich um ein Baugutachten, ein juristisches Gutachten (auch Votum) oder ein Wertgutachten handelt, wirkt sich direkt auf den Ablauf der Erstellung aus. Gleiches gilt für die Gutachtenart (Privat-, Schieds- oder Gerichtsgutachten). All das sind Gründe, aus denen sich der Ablauf an dieser Stelle nur grob umreißen lässt.
Aufbau: Die Elemente eines Gutachtens im Überblick
Ein Gutachten soll fundiert und einfach verständlich sein. Wichtig sind daher ein logischer Aufbau und eine übersichtliche Gliederung. Der Inhalt ist auf das Wesentliche zu reduzieren und alle Ergebnisse sowie Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar und begründet sein. Erfüllen lassen sich diese Vorgaben unter anderem mit folgendem Musteraufbau, der alle wichtigen Elemente eines Gutachtens enthält.

Wichtig zu wissen: Öffentlich bestellte Gutachter und Sachverständige müssen sich bei ihrer Arbeit genau an gesetzliche Vorgaben halten. Diese sind in den fachlichen Bestellungsvoraussetzungen definiert. Freien Gutachtern und Sachverständigen dienen diese als Vorlage bzw. Orientierung.
Die Haftung neutraler Sachverständiger bei Fehlurteilen
Weist das Gutachten grobe Fehler auf, hat der Experte fahrlässig gehandelt oder nachweislich die Interessen Dritter verfolgt, haftet er für die daraus entstandenen Fehler. Und das nicht nur gegenüber seinem Auftraggeber, sondern auch gegenüber Dritten, sofern diese vom Gutachten betroffen sind. Wichtig zu wissen ist jedoch, dass die Fehler nachgewiesen werden müssen. Möglich ist das beispielsweise mit einem Obergutachten, welches Gerichte zusätzlich oder nach der Erstellung zweier konträrer Gutachten in Auftrag geben können.
Aktuelle Preise und Honorare: So viel kosten Gutachter
Wie viel ein Gutachter kosten kann, hängt immer vom Einsatzbereich und vom individuellen Auftrag ab. In der Regel kostet ein Gutachter ein Stundenhonorar von 70 bis 200 Euro – je nach Fachgebiet und Spezialisierung. Geht es beispielsweise um die Kontrolle von Bauplänen und Berechnungen, fallen abhängig von der Gebäudegröße Kosten von 300 Euro oder mehr an. Immobilienwertgutachten beginnen bei etwa 750 Euro.
Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz deckelt Gutachterhonorare
Einen Anhaltspunkt für die individuellen Stundenlöhne von Gutachtern und Sachverständigen liefert das „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten“ (Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz – JVEG).
Es gibt Honorare je nach Fachbereich vor, wie die folgende Tabelle zeigt (Auszüge).

FAQ: Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Gutachter oder ein Sachverständiger?
Gutachter und Sachverständige sind natürliche, unabhängig agierende Personen mit sehr großem Sachverstand. Sie verfügen über einen großen Erfahrungsschatz in einem oder mehreren Fachgebieten, haben Spezialisierungen sowie regelmäßige Weiterbildungen und können zuverlässig und sicher auf verschiedenste Sachverhalte antworten.
Was unterscheidet Gutachter und Sachverständige?
Zwischen Gutachtern und Sachverständigen gibt es keinen Unterschied. Beide bezeichnen das gleiche Berufsbild. Dennoch kommen Gutachter eher im privaten Sprachgebrauch und Sachverständige eher im gerichtlichen Jargon vor.
Gibt es Unterschiede in der Qualifizierung?
Unterschiede in der Qualifizierung spiegeln sich in der Anerkennung der Experten wider. So gibt es beispielsweise selbst ernannte freie Gutachter oder Gutachter und Sachverständige mit Verbandsanerkennung. Letztere müssen bestimmte Qualitätsansprüche erfüllen und sind daher vornehmlich zu beauftragen. Geht es um Gerichte oder Gutachten mit größerer Tragweite kommen auch öffentlich bestellte (über Kammer zugelassen) oder EU-Zertifizierte (Eignung gemäß DIN EN ISO/IEC 17024 nachgewiesen) infrage. Für hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Ordnung sind amtlich anerkannte Experten zuständig. Diese erhalten die Zulassung von Landesbehörden.
Wann brauche ich ein Gutachten?
Um den Wert verschiedener Gegenstände zu taxieren, private Unstimmigkeiten zu klären oder Schadensursachen herauszufinden, ist ein Gutachten erforderlich. Es kommt auch dann zum Einsatz, wenn Gerichten die Expertise zur Klärung verschiedener Sachverhalte fehlt oder mehrere Parteien in einem Schiedsverfahren nach einer einvernehmlichen Lösung suchen.
Wie viel kostet ein Gutachter / Sachverständiger?
Die Kosten hängen vom individuellen Auftrag ab und werden per Angebot ermitteln. Ein Gutachterhonorar kostet von 70 bis 200 Euro je Stunde – abhängig vom Fachbereich und der Spezialisierung des Experten.