F A Q´s rund um DIN-NORM-ASR
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Welche Prüffristen gelten für Feuerschutztüren?
Prüfpflichten von Feuerschutztüren sind in der Regel dem Zulassungsbescheid bzw. den Herstellerunterlagen zu entnehmen. Weitere Anforderungen können sich auch aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu können wir keine Aussage treffen. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.
Türen und Tore unterliegen weiteren Prüfanforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht gemäß § 4 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV i.V.m. Anhang Nummer 1.7 und der ASR A1.7 "Türen und Tore".
Unter Punkt 10.2 "Sicherheitstechnische Prüfung" der ASR A1.7 wird u. a. gefordert, dass Brandschutztüren und -tore nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen sind, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).
Grundlage von Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung, hier Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ArbStättV. Mit der Gefährdungsbeurteilung sind auch Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen.
Warum werden zwei Arbeitsstättenregeln mit "V" und die anderen mit "A" bezeichnet?
Das A weist darauf hin, dass sich die Forderung aus dem Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergibt. Beispielsweise finden sich die Anforderungen an Türen und Tore unter der Nummer 1.7 des Anhangs der ArbStättV. Diese Anforderungen werden konkretisiert in der ASR A1.7.
Steht an Stelle eines A ein V dann bedeutet dies, dass die Forderung sich direkt aus der Verordnung ergibt. Die Forderung nach der Gefährdungsbeurteilung findet sich in § 3 ArbStättV und wird konkretisiert durch die ASR V3.
Quetsch- und Scherstellen an der Nebenschließkante von Glastüren
Werden in einer Arbeitsstätte Beschäftigte beschäftigt, sind für die Türen die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang einzuhalten. Anforderungen an durchsichtige Türen finden sich im Anhang unter der Nummer 1.7 Absatz 2 und 4.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.7 "Türen und Tore".
Unter dem Punkt 6 finden sich Anforderungen für die Sicherung gegen mechanische Gefährdungen.
Weitere Informationen finden sich in dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk (z. B. DGUV Information 208-014 "Glastüren, Glaswände", DGUV Information 208-022 Türen und Tore")
Unter Punkt 10 der DGUV Information 208-014 ist Folgendes nachzulesen:
"Die Quetsch- und Scherstellen an der Nebenschließkante von Glastüren (Abb. 9) ist in einigen Fällen Ursache von Fingerverletzungen gewesen. Von einer Gefährdung ist ähnlich wie bei kraftbetätigten Türen dann auszugehen, wenn sich zwischen Neben- und Gegenschließkante der geöffneten Tür ein Spalt von 8 mm oder mehr ergibt, siehe Punkt 6 ASR A1.7 „Türen und Tore“.
Die Gefährdung kann z. B. konstruktiv vermieden werden durch
• Verwendung eines Rundpfostens als Türdrehpunkt,
• Festlegung des Drehpunkts (Zapfen) in Verlängerung der hinteren Flügelkante,
• Sicherung durch Profilteile am Türrahmen ( Abb. 10 a),
• Sicherung durch Aufsteckelemente auf den Flügel ( Abb. 10 b), die den Spalt auf ≤ 3 mm verringern,
• Sicherung durch Abweiser, die den Eingriff in die Gefahrstelle verwehren ( Abb. 11 a + b)."
Die genannten Vorschriften finden auch Anwendung bei zweiflügeligen Türanlage.
Müssen Rolltore nachgerüstet werden, wenn sie nicht reversieren?
Nach Ziffer A 2.1 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung - LV35 unterliegen Einrichtungen in Gebäuden, in denen sich Arbeitsstätten befinden, z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Für das korrekte Betreiben und Instandhalten von Installationen in Arbeitsstätten liegt die Verantwortung aufgrund des Arbeitsschutzrechts beim Arbeitgeber. Damit ist im konkreten Fall auch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore" anzuwenden (oder ein gleichwertiges Sicherheitsniveau mit alternativen Maßnahmen sicherzustellen).
Rolltore werden unter Buchstabe e) auf Seite 6 der o. g. ASR A1.7 beschrieben. Ist das Rolltor kraftbetrieben, sind bezogen auf die Anfrage u. a. die Ausführungen in Abschnitt 6 "Sicherung gegen mechanische Gefährdungen" zu beachten:
"(1) Bei kraftbetätigten Türen und Toren muss eine wirksame Sicherung vor mechanischen Gefährdungen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden oder einer anderen dauerhaften Zugangsebene vorhanden sein. Dies kann durch eine einzelne oder eine Kombination der folgenden Sicherungsmaßnahmen erreicht werden:
- Einhalten von Sicherheitsabständen (siehe Abs. 5 bis 8),
- Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel,
- Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen in geeigneter Weise,
- Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung
(Totmannsteuerung, siehe Punkt 8.1),
- Begrenzung der Kräfte, die durch den Torflügel erzeugt werden, wenn er auf eine Person oder einen Gegenstand auftrifft,
- Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (druckempfindliche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen)."
Fazit:
Der (vor allem aus dem Baurecht bekannte) Bestandsschutz ist aus Arbeitssicherheitsgesichtspunkten nicht immer gegeben. Ob das Sicherheitsniveau im Einzelfall zu gering ist, kann nur vor Ort mit Hilfe der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung entschieden werden. Dies kann bei dem angeführten Beispiel durch Abgleich der IST-Situation des Rolltores mit den Schutzzielen in der ASR 1.7 erfolgen. Hieraus ist ein Fazit möglich, ob ggf. ein nicht akzeptables Risiko vorliegt und eine Nachrüstung [im Regelfall bieten sich mehrere (und darunter auch kostengünstige) Lösungen an] erforderlich ist.
Hinweise:
Da bei den durchzuführenden Prüfungen nach ASR A1.7 auch Schließkraftmessungen durchzuführen sind, ist eine Reversierung unbedingt erforderlich. Ohne Reversierung wird das Schließkraftmess-Gerät nur eine Fehlermeldung quittieren und den Vorgang abbrechen. Die Reversierung soll bewirken, dass im Schadenfall kein dauerhaftes Einklemmen von Personen, Fahrzeugen oder Gegenständen entsteht.
"Der für Tore zuständige Arbeitskreis der -Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), in dem sich Vertreter von Arbeitsschutzbehörden, Herstellern, Betreibern und Prüfstellen engagieren, spricht sich dafür aus, dass Nachrüstungen an älteren Anlagen immer dann zu fordern sind, wenn dies durch ein nicht akzeptables Risiko ( ...) gerechtfertigt ist." (Siehe hierzu BVT- Merkblatt „Kein Bestandsschutz bei Toren und Schranken – rechtliche Erläuterungen mit Beispielen“).
Gibt es Richtwerte oder Grenzwerte für die Kraft, die notwendig ist, um Türen und Tore zu öffnen?
Grundlegende Anforderungen an die Einrichtung von Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Ihrem Anhang. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). In der ASR A1.7 "Türen und Tore" lässt sich unter dem Abschnitt 10.1 Absatz 3 Folgendes nachlesen:
"Der Kraftaufwand für das Öffnen oder Schließen von Hand sollte für Türen 220 N und für Tore 260 N nicht überschreiten. Für kraftbetätigte Tore darf in begründeten Fällen der maximale Kraftaufwand um 50 Prozent überschritten werden."
Eine ähnliche Forderung findet sich auch unter Nummer 10.1 Absatz 3 der DGUV Information 208-022 "Türen und Tore". Dort heißt es:
"Der Kraftaufwand für das Öffnen oder Schließen von Hand sollte für Türen 220 N und für Tore 260 N nicht überschreiten. Für kraftbetätigte Tore darf in begründeten Fällen der maximale Kraftaufwand um 50 Prozent überschritten werden.
Da eine Kraft von 220 N und mehr nicht von jeder Person aufgebracht werden kann, sollte der Kraftaufwand so weit wie möglichst reduziert werden."
Darüber hinaus gilt für Türen im Verlauf von Fluchtwegen gemäß Nrummer 7 Absatz 1 der ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge "Anforderungen an Türen und Toreim Verlauf von Fluchtwegen" :
"(1) Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind.
Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen und Toren) sind sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich ist und das Öffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist.
Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person und ohne z.B. Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.
Hinweis:
Regelungen zu Öffnungskräften enthält Abschnitt 10.1 Absatz 3 der ASR A1.7 „Türen und Tore“"
Wie hoch muss eine Tür sein, die ausschließlich als Verkehrsweg genutzt wird und keinen ersten Fluchtweg darstellt?
Grundsätzlich sind die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang einzuhalten.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege".
Unter dem Abschnitt 4.2 Absatz 7 ist dort Folgendes nachzulesen:
"Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Die lichte Höhe von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten. Dieses gilt auch bei der Verwendung von Funktionselementen, z. B. Obentürschließern. Bei wesentlichen Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von Bereichen durch die Verkehrswege führen, ist zu prüfen, ob die lichte Mindesthöhe von 2,10 m umgesetzt werden kann. Gänge zur Instandhaltung dürfen eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschreiten. Eine weitere Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen im Verlauf von Gängen zur Instandhaltung von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 „Türen und Tore“)."
Müssen an kraftbetätigten mehrteiligen Flügeltoren die Quetschstellen, die sich zwischen den Flügeln bilden, technisch abgesichert werden
Ja. Nach Nummer 1.7 Absatz 7 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt folgendes:
"Kraftbetätigte Türen und Tore müssen sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a) ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen können,
b) mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,
c) auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen."
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.7 "Türen und Tore".
Nach Punkt 6 Absatz 1 muss bei kraftbetätigten Türen und Toren eine wirksame Sicherung vor mechanischen Gefährdungen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden oder einer anderen dauerhaften Zugangsebene vorhanden sein. Dies kann durch eine einzelne oder eine Kombination der folgenden Sicherungsmaßnahmen erreicht werden:
• Einhalten von Sicherheitsabständen (siehe Abs. 5 bis 8),
• Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel,
• Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen in geeigneter Weise,
• Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung, siehe Punkt 8.1),
• Begrenzung der Kräfte, die durch den Torflügel erzeugt werden, wenn er auf eine Person oder einen Gegenstand auftrifft,
• Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (druckempfindliche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen).
Informationen zu der Thematik finden sind auch in der DGUV Information 208-022 "Türen und Tore".
Muss das Herunter- bzw. Hinauffahren eines Schnelllauftores optisch oder akustisch einige Sekunden vorher angezeigt werden?
Ein optisches oder akustisches Warnsignal ist nicht erforderlich. Dennoch hätte es zu dem geschilderten Vorfall nicht kommen dürfen, da gemäß Ziffer 1.7 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der ASR A1.7 Türen und Tore an kraftbetätigten Toren die Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert sein müssen, dass die Bewegung der Türen und Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt. und bei Berührung oder Unterbrechung durch eine Person die Bewegung zum Stillstand bringen. Dies können z.B. Schaltleisten, Kontaktschläuche oder Lichtschranken sein.
Auch Kontaktmatten im Gefahrbereich können zuverlässig verhindern, dass ein Schnelllauftor schließt, während eine Person sich im Gefahrbereich aufhält. Zu beachten ist, dass neben den unmittelbaren Gefahren durch die Torbewegung auch Gefahren ausgelöst werden können, wenn sich Personen im Bereich der Tore aufhalten, die den Tormechanismus durch Näherung ungewollt und überrascht auslösen und durch ihr Schreckverhalten gefahrbringende Reaktionen auslösen. Daher sollte ein deutlich sichtbarer Warnhinweis zur automatischen Toransteuerung von beiden Zugangsseiten des Schnelllauftores angebracht werden. Der Unfall sollte zum Anlass genommen werden eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung vorzunehmen, in der entsprechende Schutzmaßnahmen geprüft und festgelegt werden und darüber hinaus regelmäßige Prüfungen des Tores vorgesehen werden
Gibt es eine definitive gesetzliche Pflicht, bei der Wartung von kraftbetätigten Türen und Tore die Schließkräfte bei jeder jährlichen Inspektion zu ermitteln?
Gebäude, in denen sich Arbeitsstätten befinden, unterliegen der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV. Bei Einrichtungen in Gebäuden (wie z.B. Rolltore) gelten in erster Linie die Anforderungen der ArbStättV. Die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV ist zugleich anzuwenden, wenn die Benutzung der Einrichtungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit steht (z.B. Elektroinstallation in explosionsgefärdeten Bereichen).
Gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Türen und Tore", ASR A 1.7 Nr.10 Abs. 1 sind die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers zu berücksichtigen; diese müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein.
Nach Nr. 10.2 Abs.1 der ASR A 1.7 müssen kraftbetätigte Türen und Tore nach den Vorgaben des Herstellers u.a. wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Nach Abs. 2 darf die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigen Türen und Toren nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.
Prinzipiell ist es im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung auch möglich, Art, Umfang und Fristen sowie die Qualifikation der Prüfenden unter Berücksichtigung der Gebrauchs-, Betriebs-, Bedienungsanleitung der Hersteller der kraftbetätigten Türen und Tore eigenverantwortlich festzulegen und gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG ausreichend zu dokumentieren. Wird durch diese Dokumentation nachgewiesen, dass die Sicherheit auf anderem Weg erreicht wird oder die Prüfung der Schutzeinrichtung auf anderem Weg möglich ist, kann auf eine Kraftmessung bzw. Kraftverlaufsmessung verzichtet werden.
Betriebskraftmessungen der Schließbewegung im Impulsbetrieb an kraftbetätigten Toren nach ASR A1.7 sind nur für reversierende selbstüberwachende Unterkontaktleisten möglich und gesetzlich vorgeschrieben. (8,2 kO-Leiste, Optosensoren usw.) - Die 3-fach-Kraft- und die sehr wichtige 3-fache Reaktionszeit-Messung dürfen nur mit zugelassenen Messgeräten und durch geschultes Fachpersonal durchgeführt werden. Anlagen von voreilenden Lichtschranken mit Reversierfunktion benötigen keine Schließkraftmessung. Dies gilt auch für Lichtgitter "in der Zarge"! Grundsätzlich muss bei "allen" Toren der sogenannte Nachlaufweg bei STOP gesondert geprüft und ggf. geändert werden.
Fazit:
Eine generelle gesetzliche Pflicht, die Schließkräfte bei jeder jährlichen Inspektion zu ermitteln, besteht somit nicht.
Müssen Brandschutz- und Rauchschutztüren mit einer Prüfplakette der jährlichen Prüfung gekennzeichnet sein, oder reicht eine Protokollierung der durchgeführten Prüfung aus?
Grundsätzlich müssen hier zwei verschiedene Rechtsbereiche betrachtet werden, zum einen das Arbeitsschutzrecht (ArbStättV) und zum anderen das Baurecht. Zu der Thematik des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, weitere Einzelheiten mit dem zuständigen Bauamt abzustimmen.
Zu der Prüfung von Türen ist in der ASR A1.7 "Türen und Tore" unter dem Punkt 10 folgendes nachzulesen:
"(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Der Hersteller sollte mit einbezogen werden."
"10.2 Sicherheitstechnische Prüfung
...
(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen)."
Generell ist ein Prüftermin-Aufkleber auf einer Brandschutztüre oder -tor aus dem Arbeitsschutzrecht nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch sinnvoll.
Wichtig ist, dass die jährlichen Prüfprotokolle des Prüfdienstes immer greifbar und zuzuordnen sind. Eine Prüfplakette kann im Kontroll- oder Schadenfalles sehr hilfreich sein, wenn Sie die vergebene Türnummer und den Hinweis auf die nächste jährliche Prüfung enthält.
Werden Schrankenanlagen an Ein- bzw. Ausfahrten zum Betriebsgelände zu kraftbetätigten Toren gezählt?
Die Anfrage, ob Schrankenanlagen mit kraftbetätigten Toren und Türen und den daraus resultierenden Konsequenzen gleichzusetzen sind, wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Eine einfache "Ja-" oder "Nein-Antwort" zu geben, ist uns daher nicht möglich. Gleichwohl geben wir folgende Informationen, die bei der Problemlösung hilfreich sein könnten:
In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.7 "Türen und Tore" finden sich in Bezug auf kraftbetätigte Tore die folgenden Definitionen:
"3.15 Tore sind bewegliche Raumabschlüsse, vorzugsweise für den Verkehr mit Fahrzeugen und für den Transport von Lasten mit oder ohne Personenbegleitung."
"3.8 Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird."
Schrankenanlagen sind in der ASR A1.7 nicht explizit aufgeführt. Auch aus den dort erfolgten Abbildungen ergeben sich keine Hinweise.
Eine weitere Definition für Tore und Türen findet sich in der DGUV Information 208-022 Türen und Tore", Ziffer 2.1:
" 3.15 Tore sind bewegliche Raumabschlüsse, vorzugsweise für den Verkehr mit Fahrzeugen und für den Transport von Lasten mit oder ohne Personenbegleitung.
3.16 Türen sind bewegliche Raumabschlüsse, vorzugsweise für den Fußgängerverkehr."
Auch in der BGI 861 sind Schrankenanlagen nicht explizit aufgeführt. Auch hier ergeben sich aus den dort vorhandenen Abbildungen keine Hinweise.
Hinweise (z. B. Kraftangaben zu Schranken) finden sich lediglich in den DIN-Vorschriften, wie z. B. in der DIN EN 12445 "Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Prüfverfahren", der DIN EN 12453 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen" oder auch der DIN EN 12605 "Tore - Mechanische Aspekte - Prüfverfahren" und lassen daher Rückschlüsse auf mögliche Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten zu.
Wir empfehlen daher aus Gründen der Fürsorgepflicht, der Verkehrssicherungspflicht und der Garantenstellung (siehe Hinweise), gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - und § 3 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - eine Gefährdungsbeurteilung, hier speziell für den Einsatz und Gebrauch der Schrankenanlage, zu erstellen. Hierbei sind mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung durch den Arbeitgeber "eigenverantwortlich" festzulegen und umzusetzen.
In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS - insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR -insbesondere die ASR A1.7 "Türen und Tore" sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerke, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die BGI 861 "Sicherer Umgang mit Toren" ebenso einzubeziehen, wie die Betriebs- und Wartungsanleitung des Schrankenherstellers.
Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Festlegung von Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die Festlegung der Qualifikation des Prüfenden.
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.
Hinweise:
Tore sind Bauprodukte und fallen in den Anwendungsbereich des Bauprodukten-Gesetzes. Kraftbetriebene Tore fallen zusätzlich in die Anwendungsbereiche der Maschinenverordnung, der Niederspannungs-Verordnung und des Gesetzes über elektromagnetische Verträglichkeit. Es gelten somit für den Hersteller die darin enthaltenen technischen und formellen Anforderungen.
Fürsorgepflicht:
Die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht eines jeden Arbeitgebers, die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Die Fürsorgepflicht entsteht kraft Gesetz mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (§ 618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch - HGB - (§ 62 HGB) und dem ArbSchG (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).
Verkehrssicherungspflicht:
Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle so weit zu beseitigen oder zu mindestens die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.
Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte).
Die §§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter. Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus Urteilen der Rechtsprechung zu §§ 823 ff BGB hergeleitet.
Garantenstellung:
Die Garantenstellung beinhaltet u. a. die Pflicht des Arbeitgebers zu handeln, um seine Beschäftigten und Dritte vor Gefahren zu schützen. Dies gilt immer dann, wenn erkennbar ist, dass keine Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden oder Unkenntnis bzw. mangelnde Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt.
Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch - StGB – (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen).
Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes Tun unterlassen wird.
Auf die BVT-Richtlinie für den sicheren Betrieb von Schranken des Verbandes Tore weisen wir hin.
Dürfen Not-Ausgangstüren mit Drehriegeln versperrt werden?
Nach der Nummer 2.3 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt Folgendes:
"Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen
a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden,
b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden, sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig."
Diese Anforderung wird in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" unter Abschnitt 7 "Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen" konkretisiert. So schreibt Absatz 1 vor:
"Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind.
Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen und Toren) sind sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich ist und das Öffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist.
Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person und ohne z.B. Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann."
Hinweis: Regelungen zu Öffnungskräften enthält Abschnitt 10.1 Absatz 3 der ASR A1.7 „Türen und Tore“"
Absatz 2 führt weitergehend aus:
"Manuelle Türen und Tore, die aus betrieblichen Gründen mechanisch verschlossen werden, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die gewährleistet, dass die Tür oder das Tor bei Betätigen des Türdrückers entriegelt wird, z.B. mit einem Panikschloss."
Die in der Frage genannten Dreh- und Schieberiegel erfüllen die v. g. Voraussetzungen offensichtlich nicht und sind daher während den Betriebszeiten unzulässig. Kann nach Betriebsende gewährleistet werden, dass sich keine Arbeitnehmer mehr im Gebäude befinden, so kann der Riegel als "zusätzlicher Einbruchschutz" genutzt werden. Bei Betriebsbeginn muss dieser jedoch wieder entriegelt werden.
Wie häufig bzw. in welchem Abstand müssen automatische Schiebetüren in Rettungswegen wiederholt geprüft werden?
Zu der Prüfung von Türen ist in der ASR A1.7 "Türen und Tore" unter dem Punkt 10 Folgendes nachzulesen:
"(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Der Hersteller sollte mit einbezogen werden."
"10.2 Sicherheitstechnische Prüfung
(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.
Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z. B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.
(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).
(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein."
Wie lange sind die EG-Konformitätserklärung und die zugehörigen Unterlagen aufzubewahren? Wie ist vorzugehen, wenn diese Unterlagen nur noch vereinzelt vorhanden sind?
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass er bzw. sein Produkt alle zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens für das Produkt in Europa geltenden Anforderungen aus den zutreffenden Richtlinien erfüllt. Das heißt, der spätere Betreiber ist hier (noch) nicht gefordert. Ersatzweise kann diese Aufgabe dem späteren Betreiber zufallen, wenn er die Maschine außerhalb der EU einkauft und importiert.
Eine Nachzertifizierung (z. B. 10 Jahre später durch den Betreiber, wie so oft üblich) gibt das gesamte Regelwerk der CE-Kennzeichnung nicht her! Eine Nachzertifizierung ist an keiner Stelle vorgesehen und aufgrund zahlreicher Probleme in der Regel auch nicht sauber möglich. Die Erfahrung zeigt, dass eine "Nachzertifizierung" von den Behörden auch nicht unbedingt akzeptiert wird. Abgesehen von eventuellen Widersprüchen ist das auch insofern logisch, als dass es sich bei der CE-Kennzeichnung um eine Erklärung zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens handelt und nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt X. Im Übrigen lässt sich eine Maschine spätestens nach dem ersten Umbau nicht mehr dahingehend überprüfen, ob zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens alles i. O. war.
Der spätere Betreiber darf gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die für die Arbeitsaufgabe geeignet sind und - falls es eine auf das Arbeitsmittel zutreffende Richtlinie gibt - über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Nicht für alle Arbeitsmittel gibt es derartige Produktrichtlinien. Den eigentlichen Betrieb eines Arbeitsmittels regelt dann die Betriebssicherheitsverordnung. Die Produktrichtlinien sind bei dem Betrieb außen vor.
Wird eine Maschine umgebaut, so muss durch eine Risikobeurteilung geprüft werden, ob es sich bei dem Umbau um eine wesentliche Änderung handelt oder nicht. Wenn ja, so handelt es sich sicherheitsrechtlich um eine Neumaschine mit allen Konsequenzen.
Zur Aufbewahrung der Unterlagen:
Der Hersteller muss die Unterlagen 10 Jahre nach Inverkehrbringen aufbewahren. Im Umkehrschluss darf er die Unterlagen also nach 10 Jahren vernichten. Für eine 16 Jahre alte Maschine muss der Hersteller also keine Unterlagen mehr vorhalten.
Der Betreiber erstellt anhand der Benutzerinformationen, seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung und ggf. weiterer Unterlagen die notwendigen Arbeits- und Betriebsanweisungen für seine Beschäftigten. Danach kann er theoretisch die Benutzerinformationen des Herstellers vernichten. Er ist gemäß BetrSichV nicht zur Aufbewahrung der Benutzerinformationen des Herstellers verpflichtet. In der Praxis wird er sie nicht vernichten, weil er in den Unterlagen vielleicht später noch etwas nachsehen muss.
Fazit:
In der Regel kann eine Maschine von 2003 im Jahr 2018 nicht mehr dahingehend überprüft werden, ob sie 2003 den Anforderungen der damals gültigen Verordnung entsprochen hat, da sie in diesem Zeitraum, vermutlich mehrfach geändert wurde. Der Hersteller muss dafür auch keine Unterlagen mehr vorhalten. Die Maschine muss aber in jedem Fall den Beschaffenheitsanforderungen der BetrSichV entsprechen.
Wie ist zu verfahren, wenn bei einer Prüfung eines kraftbetriebenen Tores unterschiedliche Auffassungen zu bestehenden Mängeln vertreten werden?
Für kraftbetriebene Tore sind Anforderungen an die Prüfung in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.7 "Türen und Tore" unter Nr. 10.2 "Sicherheitstechnische Prüfung" getroffen:
"(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.
Des Weiteren sind die länderspezifischen baurechtlichen Bestimmungen (z.B. Technische Prüfverordnung) zu beachten.
(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z.B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).
(4) Die sicherheitstechnische Prüfung schließt die Überprüfung des Vorhandenseins einer vollständigen technischen Dokumentation und der Betriebsanleitung ein."
In der DGUV Information 208-022 "Sicherer Umgang mit Toren" (zu finden über http://publikationen.dguv.de) wird weiter konkretisiert, dass über die Durchführung der Tor-Prüfung ein schriftlicher Nachweis mit Angabe der Bezeichnung des Tores, seines Standortes, des Prüfungsdatums, des Namens des Prüfers und des Befundes zu führen ist. Im Prüfprotokoll sind auch die Ergebnisse der Kraftmessung zu dokumentieren. Der Nachweis ist vom Prüfer zu unterschreiben und dem Betreiber auszuhändigen bzw. zuzustellen. Beispiele für Wartungs- und Prüfprotokolle sind im Anhang 3 aufgeführt. Festgestellte Mängel und deren Beseitigung sind dort bzw. im Prüfbuch (DGUV Grundsatz 308-006, zu finden über http://publikationen.dguv.de) zu dokumentieren.
Prüfungen erfolgen in Eigenverantwortung des Prüfenden. Er ist für die Prüfung und das Ergebnis verantwortlich.
Anmerkung:
Mit einer einfachen Prüfplakette wird nur der Hinweis gegeben, dass geprüft wurde und i.d.R. wann die nächste Prüfung wieder fällig ist. Diese Plaketten erfüllen nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dokumentation.
Wird festgestellt, dass ein Sachkundiger Mängel an einem Tor nicht erkennt, ist seine Sachkunde in Zweifel zu ziehen.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass er nur sachkundige bzw. befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen beauftragt.
Der Arbeitgeber ist selbstverständlich auch dafür verantwortlich, dass offensichtlich vorhandene Mängel auch dann beseitigt werden, wenn sie von einem Sachkundigen nicht erkannt wurden.
Muss eine Fangvorrichtung bei einem kraftbetätigten Tor eine eigenständige CE-Kennzeichnung erhalten?
Sicherheitsbauteile, die zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und vom Hersteller der ursprünglichen Gesamtmaschine (hier das kraftbetätigte Tor) geliefert werden, sind vom Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen (Artikel 1 Absatz 2 a der Maschinenrichtlinie - siehe auch Seite "Maschinen" der BAuA) und sind demnach nicht extra zu kennzeichnen.
Kann ein kraftbetätigtes Rolltor als Notausgang genutzt werden?
Nach § 3a Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 4 ArbStättV "dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können."
Nach Punkt 1.7 (7) des Anhang der ArbStättV müssen kraftbetätigte Türen und Tore sicher benutzbar sein. Dazu gehört, dass sie
a) ohne Gefährdung der Beschäftigten bewegt werden oder zum Stillstand kommen können,
b) mit selbsttätig wirkenden Sicherungen ausgestattet sind,
c) auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.
Weitere Anforderungen an kraftbetätigte Tore im Verlauf von Flucht- und Rettungswege finden sich in der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Diese Technische Regel für Arbeitsstätten konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und schreibt unter Abschnitt 7 ("Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen") Absatz 13 vor:
"Kraftbetätigte Tore sind für den Einsatz im Verlauf von Fluchtwegen geeignet, wenn sie die technischen Anforderungen an das schnelle und sichere Öffnen im Notfall erfüllen.
Das schnelle Öffnen im Notfall ist z. B. gewährleistet, wenn bei horizontal bewegten Toren die erforderliche Fluchtwegbreite innerhalb von 3 s oder bei vertikal bewegten Toren eine lichte Durchgangshöhe von 2 m innerhalb von 3 s freigegeben wird.
Das sichere Öffnen im Notfall ist z. B. gewährleistet, wenn Tore sich bei Annäherung automatisch öffnen oder manuell aufgedrückt werden können (Break-Out-Funktion).
Das schnelle und sichere Öffnen muss jederzeit gewährleistet sein und erhalten bleiben (Einfehlersicherheit).
Kann die Öffnung des Tores im Fluchtfall nicht automatisch erfolgen, darf sie in begründeten Einzelfällen durch Drücken einer Öffnungstaste, die als Nottaste ausgeführt ist, ausgelöst werden. Bei Ausfall der Energiezufuhr müssen sich kraftbetätigte Tore automatisch öffnen und offenbleiben."
Auf die DGUV Information 208-044 "Automatische Tore im Fluchtweg" weisen wir hin.
Hinweis:
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Konformitätsbescheinigung der Tore, diese als geeignet für den Einsatz in Flucht- und Rettungswegen ausweist.
Ab wann kann bei Toren für den Fahrzeugverkehr davon ausgegangen werden, dass der Durchgang für Fußgänger gefahrlos möglich ist?
In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird im Anhang (Anforderungen nach § 3 Abs. 1) unter der Ziffer 1.7 Abs. 6 aufgeführt, dass in unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, gut sichtbar gekennzeichnete und stets zugängliche Türen für Fußgänger vorhanden sein müssen. Diese Türen sind nicht erforderlich, wenn der Durchgang durch die Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist. Weitergehende Anforderungen werden hier nicht getroffen.
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber an den Arbeitsplätzen eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Auf der Basis der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung hat er dann alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen.
Nach den vorliegenden Betriebsverhältnissen bzw. den zu verrichtenden Tätigkeiten legt der Arbeitgeber mittels der Gefährdungsbeurteilung selbst fest, ob der Durchgang durch Tore für Fußgänger gefahrlos möglich ist oder nicht. Kommt der Arbeitgeber hierbei zu der Erkenntnis, dass durch andere wirksame Maßnahmen der Schutz der Beschäftigten gewährleistet ist, kann er auf eine separate Tür für den Fußgängerverkehr verzichten.
Im vorliegenden Fall sollte zumindest eine Kennzeichnung der Verkehrswege (Farbanstrich) auf dem Boden erfolgen. Eine sichere Maßnahme ist die Abschrankung durch Geländer. Um das Tor schließen zu können, kann das Geländer in diesem Bereich auf Torbreite unterbrochen werden.
Eine Gehwegbreite von mindestens 0,80 m sollte gewährleistet sein. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass nur auf einer Seite des Tores ein Durchgang für den Fußgängerverkehr eingerichtet wird. Die andere Seite des Tores ist durch Geländer so abzuschranken, dass Personen nicht unmittelbar in den Torbereich bzw. in den Verkehrsweg des Staplers gelangen können.
Wo finde ich die konkrete Forderung zur Unterweisung der Beschäftigten in Bezug auf kraftbetätigte Tore?
Eine konkrete Forderung wird in den Arbeitsschutzvorschriften nicht genannt.
Die kraftbetätigten Tore fallen in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. In § 6 ist folgendes zur Unterweisung der Beschäftigten nachzulesen:
"(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
1.das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,
2.alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
3.Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
4.arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.
(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf
1.die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,
2.die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
3.den innerbetrieblichen Verkehr.
..."
Zu den oben genannten Punkten gehört auch die Unterweisung beim Umgang mit kraftbetätigten Toren.